WBK Erweiterung
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Da fehlen noch einige Fakten zu deiner Erweiterung, sonst wird es ein Endlosthreaad! Was willst genau wissen ?
Sind die 5 Jahre vorbei , wieviel Plätze hast , wieviele Plätze willst usw. usw
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§23 WaffG sollte die Fragen auch beantworten.
RIS - Waffengesetz 1996 § 23 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 20.03.2021
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In Wien bei einem der Polizeikommissariate den Antrag mit Passfoto abgeben (das Formular wird dort ausgefüllt, liegt nicht auf).
Das erklärt warum man dieses ominöse Formular nirgends findet. Die Behörde hat immer vom Formular gesprochen aber nicht erwähnt das es nur vor Ort aufliegt, ich hab aber auch nicht nachgefragt, da ich dachte das find ich schon im Netz.
Die 5 Jahre sind lang erfüllt, aktuell 2 Plätze.
Worum es mir eigentlich ging ist die Anzahl. Einerseits wird von der Erhöhung um von 2 und dann um maximal fünf, und auch in der Praxis, scheint das nicht so ganz klar zu sein wer was nun bekommt. Auch die Angabe der Gründe scheint mal mehr mal weniger akzeptiert zu werden.
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Wenn du im ersten Schritt nur auf 5 erweitern möchtest, dann sollte es ohne Begründung nach §23 Abs2 gehen.
Als ich auf 5 erweitert habe, da wollte der Beamte am Kommissariat unbedingt den Grund wissen - OK, Sportschießen und die "Diskussion" war vorbei.
Nicht vergessen, wie man in den Wald ruft ...
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Also ab 5 gehts dann in 2er Schritten + Begründung weiter?
Nicht vergessen, wie man in den Wald ruft ..
Das A und O im Leben und bei Behörden das Wichtigste
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Also ab 5 gehts dann in 2er Schritten + Begründung weiter?
Zitat(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1.
seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2.
keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3.
glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
0+2 Initial §23 Z2
2+3 nach 5 Jahren §23 Z2
5+2 nach 5 Jahren + Vereinszugehörigkeit §23 Z2b
7+2 nach 5 Jahren + Vereinszugehörigkeit §23 Z2b
9+1 nach 5 Jahren + Vereinszugehörigkeit §23 Z2b
stimmen mir die Foristi bei der Auslegung des Paragraf 23 Zahl 2b überein?
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stimmen mir die Foristi bei der Auslegung des Paragraf 23 Zahl 2b überein?
Würde ich auch so sehen, außer wenn du ein "Edelschütze" nach §11b WaffG bist, relevante Absätze 1 bis 3.
Absatz 4 ist "nur" relevant, wenn du Waffen mit langen Magazinen haben möchtest (KW > 20 Schuss und LW >10 Schuss) - hierzu relevant der §17 Abs1 Ziffern 7 und 8 (9 und 10 wäre Altbestand).
§11b
RIS - Waffengesetz 1996 § 11b - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 20.03.2021
§17
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0+2 Initial
2+3 nach 5 Jahren
5+2 nach 5 Jahren + Vereinszugehörigkeit
7+2 nach 5 Jahren + Vereinszugehörigkeit
9+1 nach 5 Jahren + Vereinszugehörigkeit
stimmen mir die Foristi bei der Auslegung des Paragraf 23 Zahl 2b überein?
Ich sag mal ja, sofern es nur die einem zustehenden Erweiterungen nach 5 Jahren bzw. jeweils weiteren 5 Jahren + Vereinszugehörigkeit betrifft.
Denn mit einer Bestätigung als Sportschütze nach § 11b sind auch in kürzeren Fristen mehr Plätze möglich, wenn man diese braucht um an entsprechenden Bewerben teilnehmen zu können.
Edit/Nachtrag: DocBlue war schneller -
ja klar, §11b ist der Edelschütze. den kenn ich eh auch.
mir gings aber mal nur um den §23Z2b, gibt ja mehrere Wege zum Rum, äh nach Rom.
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§23b gibt es nicht, aber die Interpretation sehe ich genauso.
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ja klar, §11b ist der Edelschütze. den kenn ich eh auch.
mir gings aber mal nur um den §23b, gibt ja mehrere Wege zum Rum, äh nach Rom.
Im Zweifel ist ja der §23b auch jener, wo es keine Diskussionen geben sollte, da einem ja die weiteren Plätze auch ohne Begründung zustehen, wenn man entsprechend darum ansucht!
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m Zweifel ist ja der §23b auch jener, wo es keine Diskussionen geben sollte, da einem ja die weiteren Plätze auch ohne Begründung zustehen, wenn man entsprechend darum ansucht!
Wenn man die Zeit dahinter mitträgt, dann JA. Wenn man die z.B. 10 Stück schon früher haben möchte, dann über §11b.
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Unabhängig vom Gesetz kommt es auf die zuständige BH bzw. Stelle an.
Ich wollte 2020 in Wien von 5 auf 10 erweitern, bin Sportschütze in 2 Vereinen, hatte massenhaft Trainings und Ergebnislisten und gute Begründungen. Aber alles aus 2019. Der Jurist in Wien hat alles abgelehnt weil ich von 2020 keine Ergebnisse hatte und "Corona" war kein Argument den andere haben auch Ergebnisse gebracht. Mit Müh und Not habe ich dann eine Erweiterung um 2 bekommen.
Ein Freund in Baden hat ohe Stress nach nur 3 Jahren eine Erweiterung von 5 auf 10 bekommen und jetzt (nach 4 1/2) Jahren läuft gerade die Erweiterung von 10 auf 20 ...
Was ist für mich relevant:
* Trainieren und das auch in das Trainingsbuch eintragen, auch mit fremden Waffen.
* Viele Wettbewerbe machen, besonders Umlaufwettbewerbe wie von den Schwarzen Halunken. Da kann man auch gerne mit fremden Waffen schiessen.
* Einge gute Begründung ... Ich musste mit fremden Waffen schiessen weil ich keine Plätze mehr habe und ich möchte in XY antreten. Ich brauche eine Ersatzwaffe für den Wettbewerb. Ich trete in verschiedenen Kategorien an und brauche daher mehrere Ersatzwaffen ...
Einfach einen netten und höflichen Text als Begründung, Muster gibt es im Netz zu Hauf.
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Unabhängig vom Gesetz kommt es auf die zuständige BH bzw. Stelle an.
Das war es worauf ich raus wollte Es scheint nicht immer so ganz eindeutig zu sein. Auch wenn alle den selben Paragraphen unterliegen.
Ähnlich bei der Erweiterung der 5.000er Grenze bei der Munition. Das reicht von kurzem Anruf bis tamtam.
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Das stimmt, es kommt fast immer auf den für dich zuständigen Referenten an, ist so, leider.
Was ist für mich relevant:
* Trainieren und das auch in das Trainingsbuch eintragen, auch mit fremden Waffen.
* Viele Wettbewerbe machen, besonders Umlaufwettbewerbe wie von den Schwarzen Halunken. Da kann man auch gerne mit fremden Waffen schiessen.
* Einge gute Begründung ... Ich musste mit fremden Waffen schiessen weil ich keine Plätze mehr habe und ich möchte in XY antreten. Ich brauche eine Ersatzwaffe für den Wettbewerb. Ich trete in verschiedenen Kategorien an und brauche daher mehrere Ersatzwaffen ...
Richtig, trainieren damit der Einsatz der Waffen dokumentiert und bei der Behörde herzeigbar ist (ist auch das Thema des "regelmäßigen Trainings" als einer der zwei Argumente im Gesetz nach §11b). Zusätzlich an Bewerben teilnehmen, das wäre das zweite formale Argument (obwohl das nach §11b/1 ein ODER-Argument ist - mehr ist mehr). Eine Bestätigung durch die Sportschützenvereine ist auch wichtig.
Mit fremden Waffen schiessen ist auch ein gutes Argument um zu argumentieren, dass eine Leihwaffe auf deren Eigentümer zugeschnitten ist blablabla
Wenn du Jäger bis, kannst du das auch formal als Grund angeben àla eine Sportwaffe ist bei der Jagd gefährlich, von wegen Sportabzug gefährlich, Sportvisierung gefährlich blablabla.
Und natürlich Disziplinen die du derzeit aufgrund fehlender Waffen nicht schiessen kannst - Inwieweit Ersatzwaffen berücksichtig werden, keine Ahnung.
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Das war es worauf ich raus wollte Es scheint nicht immer so ganz eindeutig zu sein. Auch wenn alle den selben Paragraphen unterliegen.
Ähnlich bei der Erweiterung der 5.000er Grenze bei der Munition. Das reicht von kurzem Anruf bis tamtam.
Gegen die subjektive Vorgehensweise der Behörde - ich kenne keine "Medizin", da muss anscheinend jeder durch
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Unabhängig vom Gesetz kommt es auf die zuständige BH bzw. Stelle an.
Ich wollte 2020 in Wien von 5 auf 10 erweitern, bin Sportschütze in 2 Vereinen, hatte massenhaft Trainings und Ergebnislisten und gute Begründungen. Aber alles aus 2019. Der Jurist in Wien hat alles abgelehnt weil ich von 2020 keine Ergebnisse hatte und "Corona" war kein Argument den andere haben auch Ergebnisse gebracht. Mit Müh und Not habe ich dann eine Erweiterung um 2 bekommen.
Da hast du wirklich Pech mit dem Juristen gehabt.
Ich wollte eigentlich im Dezember 2020 meine Erweiterung und Meldung der ganzen Magazine machen, hatte aber Probleme vor Ort, da sich niemand auskannte und die Dame und ich dann etwas gereizt aufeinander reagierten. Daraufhin hab ich das Ganze verschoben und erst im Dezember 2021 eingereicht.
Erweiterung von 12 auf 19 mit vielen Listen aus 2019 und 2020, von 2021 waren keine dabei (ich habe knapp vorm Einreichen noch schnell 3 Bewerbe geschossen diese aber nicht eingereicht, um was in der Hand zu habe falls es zu Problemen kommt).
Außer das es knapp 4 Monate dauerte, lief alles reibungslos.
LPD Wien, Nachname P
Meine Erweiterungen:
2 auf 6 nach 6 Monaten WBK
6 auf 12 nach 1 Jahr der ersten Erweiterung
12 auf 19 nach 2,5 Jahren nach der vorherigen Erweiterung
Immer ärgerlich zu sehen, wie willkürlich Entscheidungen getroffen werden die leider kaum nachvollziehbar sind und womöglich von der Tagesverfassung der einzelnen Beteiligten abhängig sind.
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Immer ärgerlich zu sehen, wie willkürlich Entscheidungen getroffen werden die leider kaum nachvollziehbar sind und womöglich von der Tagesverfassung der einzelnen Beteiligten abhängig sind.
Ohne jetzt wem etwas unterstellen zu wollen und in Anbetracht dessen das es schwierigere Behörden gibt, möchte ich doch eines zu bedenken geben:
Es gibt hier immer mehrere Seiten und natürlich auch die der Behörde.
Ich habe bis jetzt zwar nur in jeweils kleinen Schritten aber immerhin doch 3 Mal eine Erweiterung bekommen.
Wenn man in der Vergangenheit in so manchem Forum gelesen hat was Schütze XY mit 3 Listen so nach 4 Monaten WBK beantragt hat an Plätzen oder jemand mit 2 Cz & 3 Glock Pistolen zb auf einmal meint 20 zusätzliche Plätze zum Sammeln von S&W Revolvern zu brauchen kann ich nämlich auch die Entscheidung der Behörde ein klein wenig nachvollziehen.
Was sie wollen ist eine Rechtfertigung für die zusätzlichen Plätze und wer vernünftig sowie abseits von "willhaben" argumentiert bzw begründet hat normalerweise ganz gute Karten weitere Plätze zu bekommen.
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