Waffenbesitzkarte (WBK) Österreich - Antrag, Ablauf & Kosten

Willkommen bei feuerlinie.at - dem neuen Forum für Sportschützen! Lies hier mehr dazu wer wir sind und wofür wir stehen.

Allgemeine Informationen

Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.

Voraussetzungen

  • Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
  • Mindestalter 21 Jahre
  • Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften)
  • Psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist)
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein" bezeichnet)

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.

Zuständige Stelle

Die Waffenbehörde:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten: der Magistrat
  • Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
  • In Wien: die Polizeikommissariate (Die Landespolizeidirektion Wien ist zwar die zuständige Waffenbehörde, der Antrag muss jedoch in einem der Polizeikommissariate gestellt werden.)

Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.

Verfahrensablauf

Im Verfahren muss unter anderem (siehe unter Voraussetzungen) ein psychologisches Gutachten darüber beigebracht werden, dass die antragstellende Person nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung). Ist die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte, ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Listen der Institutionen, die solche psychologischen Gutachten erstellen, liegen bei den Waffenbehörden auf und können dort eingesehen werden.


Darüber hinaus muss die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde nachweisen, dass sie/er sachgemäß mit Schusswaffen umgehen kann. Dieser Nachweis wird in der Regel als Bestätigung der Waffenfachhändlerin/des Waffenfachhändlers ausgestellt, dass die Person im Umgang mit Waffen geschult wurde.


Weiters muss eine Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. Ausübung des Sportschießens oder das Bereithalten zur Selbstverteidigung) angegeben werden.


Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu den erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Ein Lichtbild
  • Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
  • Psychologisches Gutachten
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen, das bedeutet: Bestätigung des Waffenführerscheins 

Kosten

  • Waffenbesitzkarte: 74,40 Euro
  • Psychologisches Gutachten: 283,20€, Stand Feb. 2022
  • Waffenführerschein ca. 50 bis 80 Euro, Stand Feb. 2022
  • Lichtbild / Passfoto

Zusätzliche Informationen

Beantragt eine Drittstaatsangehörige/ein Drittstaatsangehöriger, die/der die Voraussetzungen erfüllt, eine Waffenbesitzkarte, liegt deren Ausstellung im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensentscheidung erfolgt auch, wenn Personen unter 21, aber über 18 Jahren eine Waffenbesitzkarte beantragen und nachweisen, dass der Waffenbesitz für die Berufsausübung erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

Bild einer Waffenbesitzkarte

Waffenbesitzkarte Österreich, Vorder- und Rückseite. Quelle: 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Quellen

Antworten 36

  • Auch wenn manche Behörden in AT so tun, als müsste man sich bei der Begründung am Antrag entscheiden, ob man Selbstverteidigung ODER Sportschießen angeben will: Stimmt natürlich nicht und es macht – auch im Hinblick auf spätere Erweiterungen als etwaiger Sportschütze – auf jeden Fall Sinn beide vom Gesetz her zustehenden Begründungen anzuführen.
    Aus der Begründung ergibt sich keine Verpflichtung, dann auch tatsächlich als Sportschütze aktiv zu werden.

    Genauso macht es auch Sinn, gleich die 2 zustehende Plätze für Kat. B-Waffen zu beantragen. Auch wenn man vorerst nur eine Kat. B-Waffe erwerben will.
    So spart man sich später die Zusatzkosten für eine Neuausstellung, falls es doch 2 werden sollten.

  • BH Salzburg Land nötigt dich, zu entscheiden ob Sport oder SV, weil sie angeblich nur einen Grund im System eintragen können.

    Willst streiten anfangen?

  • Bei mir auch,

    BH PL, nur eins eintragen Bitte.

    Hab SV genommen, war ja damals unablehnbar.

    Das hat sich ja aber auch novelliert Dez. 2019.

  • Ich hab im August 2018 beides in meinem Antrag angeführt und beides wurde in Wien am Wohnsitz-Kommissariat anstandslos übernommen.
    Hab beim Unterzeichnen etxra nochmals nachgesehen.

    Die Rechtfertigung für Schusswaffen der Kat. B war damals ein frei auszufüllendes Textfeld.

  • Es ist vollkommen egal was man nimmt, auch wenn du eine Waffe kaufst musst du entweder Sportschütze oder Selbstverteidigung angeben.

    Soweit ich weiß hat das rein technische Gründe weil es so im Computer auszufüllen ist. In der Praxis hat es aber keinerlei Relevanz. Mann kann bei der WBK auch Sportschütze angeben und dann beim Waffenkauf Selbstverteidigung, es interessiert keinen.


    Dobi In Wien läuft alles anders, da füllt dir der Typ einen Zettel aus den Wien erfunden hat und den es nur in Wien gibt. Eingetragen wird nachher alles in der zentralen Waffenbehörde am Schottenring und die müssen sich dann mit "falsch" ausgefüllten Formularen ärgern.

  • Es ist vollkommen egal was man nimmt, auch wenn du eine Waffe kaufst musst du entweder Sportschütze oder Selbstverteidigung angeben.

    Soweit ich weiß hat das rein technische Gründe weil es so im Computer auszufüllen ist. In der Praxis hat es aber keinerlei Relevanz. Mann kann bei der WBK auch Sportschütze angeben und dann beim Waffenkauf Selbstverteidigung, es interessiert keinen.


    Dobi In Wien läuft alles anders, da füllt dir der Typ einen Zettel aus den Wien erfunden hat und den es nur in Wien gibt. Eingetragen wird nachher alles in der zentralen Waffenbehörde am Schottenring und die müssen sich dann mit "falsch" ausgefüllten Formularen ärgern.

    Ja, in Wien läuft da viel anders … ;)
    Völlig neu hingegen ist mir, dass man beim Kauf eine Waffe als Berechtigter mit WBK entweder Sportschütze oder Selbstverteidigung angeben muss.
    Hatte ich weder bei Pistole in Feldkirch, Revolver in Deutsch Wagram, noch bei KK Wechselsystem in Wien.
    Kann sein, dass man in allen 3 Fällen in drei verschiedenen Geschäften "vergessen" hat danach zu fragen, oder einfach ohne mich zu fragen was für mich eingetragen hat. Ich hab auch in allen 3 Fällen immer gleich die Bestätigung von der ZWR-Registrierung bekommen und da war ausser den Eckdaten zu mir und zu den Waffen nie zusätzlich eine entsprechende Begründung wofür ich sie gekauft habe angeführt.


  • Völlig neu hingegen ist mir, dass man beim Kauf eine Waffe als Berechtigter mit entweder Sportschütze oder Selbstverteidigung angeben muss.

    Das kommt daher,weil sie offenbar nur Kat B Waffen bzw Zubehör dieser Kat B Waffen haben für die sie ja ein waffenrechtliches Dokument besitzen.


    Bei Kat C und ehemals D gab und gibt es als Rechtfertigung jedoch sogar drei mögliche Optionen:


    1.) Selbstverteidigung

    2.) Sportschütze

    3.) Sammler

  • Alles klar! Kenn mich aus!
    Kat. C (und ehemals D) hab ich bislang noch nix.

  • Die bessere Hälfte hat gestern den Antrag auf Ausstellungen einer WBK abgegeben.

    Wartezeit in Wien derzeit: ca. 1/2 Jahr!!!!!

    Angeblich so viele Neuanträge ...

  • Wartezeit in Wien derzeit: ca. 1/2 Jahr!!!!!

    Angeblich so viele Neuanträge ...

    Die Behörde hat 6 Monate oder ein halbes Jahr Zeit den Antrag zu bearbeiten.


    Alles was einfach geht, wie Neuanträge,Altbestandsmeldungen oder 5 Jahres Erweiterungen zb geht zumeist deutlich schneller.


    Ich drücke euch jedenfalls die Daumen das es bald soweit ist und vor allem das dir deine Frau keine Waffe mit rosa Griffstück in den Tresor legt. ^^

  • Diskutiere mit! 26 weitere Antworten