Bei Kategorie B Waffen ist vom Käufer und vom Verkäufer innerhalb von 6 Wochen an die Behörde des Käufers eine Überlassung zu melden.
Die Behörde des Erwerbers trägt die Änderung im ZWR ein.
Die Tätigkeit der Behörde ist mit keinen weiteren Kosten verbunden.
Alles anzeigen§ 28 Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
(1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(2a) Ist der Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B im Ausland entstanden, so ist die Überlassung binnen sechs Wochen ab dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet gemäß Abs. 2 anzuzeigen.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.
(4) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Pflichten des Veräußerers das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ treffen.
(5) Wurde der Behörde eine Meldung gemäß Abs. 2 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen, es sei denn, es läge eine Erklärung vor, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen.
(6) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde - bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen - auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.
(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Abs. 2 zu umfassen.
Privat gekaufte Kategorie C Waffen sind binnen sechs Wochen vom Erwerber bei einem Gewerbetreibenden zu melden.
Der Gewerbetreibende wird die Eintragung im ZWR durchführen. Diese Dienstleistung ist üblicherweise kostenpflichtig.
- Kaufvertrag - Template siehe anbei im Artikel
- ZWR Nummer - es empfiehlt sich eine §33 Registrierungsbestätigung des Käufer's anzufordern
Die ZWR Nummer ist zur Ummeldung notwendig.
§ 33 Z1 WaffG Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
(1) Schusswaffen der Kategorien C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
§ 33 Z2 WaffG Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben.
§ 34 Z4 Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C
(4) Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
Antworten 24
Racer
Die persönliche Meldung trifft aber nur für Kategorie Aund B zu.
Die Meldung für Kategorie C macht der Händler/Büchsenmacher.
PAL
mir deucht, du hast 99% vom Artikel nicht gelesen.
les nochmal.
Fullmetalljacket
PAL
Racer wird vermutlich auf das Zitat in deinem Beitrag der vor seinem Post dbzgl steht angespielt haben.
gunlove
Vollkommen richtig!
Aber es gibt auch Leute, die sich nicht nur darauf verlassen, dass der Käufer die erworbene Kategorie C Waffe auch wirklich meldet. Die machen zusätzlich auch einen Kaufvertrag, obwohl man diesen nicht machen muss. Vielmehr dient er der persönlichen Absicherung für den Fall, dass der Käufer nicht meldet. Das soll ja angeblich schon vorgekommen sein!
Und so verstehe ich auch das Posting von PAL, Kategorie B - Überlassungsmeldung, Kategorie C - Kaufvertrag.
Es sei noch einmal ausdrücklich erwähnt! Ein Kaufvertrag ist beim Verkauf/Kauf von Waffen der Kategorie C vom Waffengesetz her nicht vorgeschrieben. Aber er ist auch nicht verboten.
Ich z. b. mache es so, dass ich Waffen der Kategorie C aus Privatbesitz wenn möglich immer vom Händler meines geringsten Mißtrauens ankaufen lasse und die dann direkt von ihm kaufe. So haben der Verkäufer und ich immer die Gewissheit, dass ZWR-technisch alles in Ordnung ist. Außerdem ist der Händler meist ohnehin involviert, weil ein Versand von Waffen in Österreich sowieso nur von Händler zu Händler erlaubt ist. Und bei einem Import z. B. aus Deutschland geht es ohne Händler sowieso nicht.
Racer
Bei Kategorie C Waffen mach ich beim Verkauf eine Kopie für den Käufer und notiere mir auf meiner originalen Meldung alle Daten des Käufers (Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift) mit dem Datum des Verkaufs. Mit Foto vom Ausweis/WBK. Hat bis jetzt immer funktioniert mit der reibungslosen Ummeldung.
Racer
Absolut richtig FMJ.
Der Satz ist definitiv falsch und irreführend.
v0s
Der Satz an sich stimmt schon so. "Bei privatem Kauf und Verkauf von Kategorie B und C Waffen sind entsprechende Meldungen an die Behörde durchzuführen." sagt eigentlich nur aus dass entsprechende Meldungen zu machen sind. Wer, wie zu melden hat steht dann im Artikel.
gunlove
Folglich "sicherst" du dich auch in irgendeiner Form ab. Der von PAL genannte Kaufvertrag ist nur eine andere Form der "Absicherung".
PAL
Anbei entsprechende Beispiel Formulare.
Dieser Artikel ist auch "Formulare" und kein Best-Practice bei Kauf/Verkauf.
Zu gegebener Zeit gibts dann auch einen Artikel bezüglich Best Practice beim Kauf und Verkauf von Kat B/C.
Bitte auch den ganzen Artikel diskutieren, nicht nur den Teaser den das Forum vom Artikel in den dazugehörigen Thread gepostet hat.
Im Artikel steht dann auch das Detail bezüglich Händler/Büchser.
Insbesondere stehts dann bei den Formularen auch nochmal, inkl. der dazugehörigen Gesetzespassagen ausführlich auf der Rückseite in schlichtem Grau.
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PAL
Der Eigentumsübergang erfolgt mit dem Kaufvertrag. Die Mündliche Form ist natürlich rechtlich möglich.
Ich würde dazu IMMER die Schriftliche Form empfehlen.
Ich kauf mir eventuell einen Apfel auf einem Bauernmarkt, und brauch keinen Kaufvertrag und keine Rechnung. Bei einer Waffe, würde ich aber auf einen Schriftlichen Kaufvertrag drängen. Insbesondere wenn ich der Verkäufer bin.
Ab dem Eigentumsübergang ist die Waffe im Eigentum des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet die Meldung durchzuführen.
Aus der Sicht des Käufers ist dann alles Paletti. Hat man eine illegale Waffe erworben("untergeschoben bekommen"), dann wird man sich freuen auch einen validen Kaufvertrag vorweisen zu können wenn die Behörde anklopft.
Aus der Sicht des Verkäufers, hat man wohl Probleme wenn man eine Waffe verkauft, aber keine Notizen über den Käufer hat. Sollte der Käufer die Waffe nicht ummelden, aber im Besitz der Waffe sein, dann untertaucht oder nicht mehr auffindbar ist,...
Dann möchte man der Behörde nach 6 Wochen wohl mitteilen, man habe die Waffe verkauft, sie scheint immer noch im ZWR auf und Sie mögen bitte im ZWR diesen Zustand korrigieren und sich beim Käufer erkundigen warum er noch nicht umgemeldet hat. Nett wenn man dann zumindest einen gültigen schriftlichen Kaufvertrag vorweisen kann.
Meiner Meinung ist ein Kaufvertrag in Schriftlicher Form mindestens EMPFOHLEN. Alles andere ist nicht seriös.
Der von mir erstellte Kaufvertrag Vordruck sollte alle notwendigen Merkmale haben um einen WBK-Inhaber korrekt und eindeutig identifizieren zu können.
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Jetzt wo man einen Hosentaschen Fotoapparat mit sich rumträgt, ists sicher nicht schlecht auch eine Fotokopie des Ausweise zur Ablage zu legen.
Oder halt in den Fotokopierer zu stecken.
Das gehört aber auch in einen "Best Practice Waffen An/Verkauf" Artikel, und nicht in den Artikel "Formulare".