Schusswaffenkennzeichnungsgesetz

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  • Seit 1.1.2021 ist das doch noch relativ junge Schusswaffenkennzeichnungsgesetz in Kraft getreten über das wir ja schon in einem anderen Thread begonnen haben zu diskutieren, weshalb ich diesen extra Thread im Bereich Waffenrecht starte, damit das Thema auch für neue User leichter zu finden ist.


    Quelle:

    RIS - Schusswaffenkennzeichnungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.05.2022 (bka.gv.at)


    "Der Nationalrat hat beschlossen:

    § 1

    Text

    Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen

    § 1.

    (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese

    1.
    Ziffer 1

    auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz hergestellt,

    2.
    Ziffer 2

    aus dem EWR oder der Schweiz in das Bundesgebiet verbracht oder

    3.
    Ziffer 3

    aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt

    wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. Dies hat im Falle der Z 1 unverzüglich nach deren Herstellung, jedoch spätestens vor deren Inverkehrbringen, im Falle der Z 2 oder 3 unverzüglich nach deren Verbringung oder Einfuhr zu erfolgen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht auch im Falle der nicht gewerblichen Verbringung und Einfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen; diesfalls hat die Kennzeichnung unverzüglich nach dem Verbringen oder nach der Einfuhr zu erfolgen.
    (2) Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, soweit es sich um Einzelteile handelt. Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.

    (3) Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Absatz gekennzeichnet zu werden, hat dieser zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen.

    (4) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, sind gemäß Abs. 1 bis 3 sowie derart zu kennzeichnen, dass daraus die überführende Stelle ableitbar ist.

    (5) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder zum Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a und b der Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994) sind ermächtigt, die Kennzeichnung im Sinne des Abs. 1 bis 4 durchzuführen. Den Gewerbetreibenden gebührt hierfür vom Inhaber des gekennzeichneten Gegenstandes ein angemessenes Entgelt. In Fällen des Abs. 4 kann die Kennzeichnung auch von einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden.

    (6) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), BGBl. Nr. 141/1951, bleiben unberührt.

    (7) Der Bundesminister für Inneres hat die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

    § 2

    Text

    Kennzeichnung von Munition

    § 2.

    Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden.

    § 3

    Text

    Ausnahmebestimmungen

    § 3.

    (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

    1.
    Ziffer 1

    Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,

    2.
    Ziffer 2

    das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,

    3.
    Ziffer 3

    Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden,

    4.
    Ziffer 4

    Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,

    5.
    Ziffer 5

    Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowie

    6.
    Ziffer 6

    Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.

    (2) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Abs. 1 Z 4, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 4 vorliegt.

    § 4

    Text

    Verwaltungsübertretung

    § 4.

    (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

    (2) Wegen Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 1 erforderliche Kennzeichnung durchführt.

    § 5

    Text

    Übergangsregelung

    § 5.

    Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen.

    § 6

    Text

    Sprachliche Gleichbehandlung

    § 6.

    Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

    § 7

    Text

    Verweisungen

    § 7.

    Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

    § 8

    Text

    Vollziehung

    § 8.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

    § 9

    Text

    Inkrafttreten

    § 9.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

    (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden."

    ROCS Member

  • Die bei der Einbringung des Gesetzes zugehörigen Erläuterungen des BMI gibt es als Download im PDF Format unter folgendem Link:


    38/ME (XXVII. GP) - Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG; EU-Polizeikooperationsgesetz, Änderung | Parlament Österreich


    "Besonderer Teil

    Zu Artikel 1 (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG)

    Zu § 1 (Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen):

    Zu Abs. 1:

    In Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Waffenrichtlinie soll in Abs. 1 eine Kennzeichnungspflicht für jene natürlichen und juristischen Personen eingeführt werden, die Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen in Verkehr bringen, nachdem sie diese im Bundesgebiet hergestellt oder aus einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet eingeführt haben. Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die erstmalige Überlassung der Schusswaffe oder des wesentlichen Bestandteils einer Schusswaffe an einen Endverbraucher. Im Falle einer bloßen Durchfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen, ohne dass diese im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurden, soll somit keine Kennzeichnungspflicht entstehen.

    Diese Kennzeichnung hat in Entsprechung der unionsrechtlichen Vorgaben lesbar, dauerhaft und eindeutig erkennbar zu sein. Diese Qualitätsmerkmale sind insofern erforderlich, als damit beispielsweise gewährleistet wird, dass die angebrachte Kennzeichnung nicht einfach abgeschliffen oder auf sonstige Weise entfernt werden kann. Die Zeitpunkte, an denen die Kennzeichnungspflicht jeweils entsteht, entsprechen den in Art. 4 Abs. 1 lit. a der Waffenrichtlinie getroffenen Vorgaben. Unverzüglich nach der Herstellung, jedoch spätestens vor dem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen bedeutet im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „ohne unnötigen Aufschub“ (vgl. VwGH 21.09.1994, 93/01/0823).

    Art. 4 Abs. 5 der Waffenrichtlinie besagt, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können. Eine Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist somit Voraussetzung, um diese ihrem jeweiligen Besitzer zuordnen zu können. Ohne Vornahme einer Kennzeichnung ist eine ausreichende Individualisierung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen nicht möglich. Aus Art. 4 Abs. 5 der Waffenrichtlinie ist abzuleiten, dass auch Privatpersonen von der hier normierten Kennzeichnungspflicht umfasst sind, da andernfalls nicht alle Feuerwaffen jederzeit ihrem jeweiligen Besitzer zugeordnet werden können und den Vorgaben der Richtlinie anders nicht entsprochen werden kann. Somit ist eine Privatperson, die eine Schusswaffe oder wesentliche Bestandteile im Bundesgebiet herstellt oder aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet einführt, zur Kennzeichnung verpflichtet. Die Kennzeichnung einer Schusswaffe und wesentlicher Bestandteile von Schusswaffen wird im Regelfall im Auftrag des jeweiligen Besitzers von einem Gewerbetreibenden gemäß § 1 Abs. 5 vorgenommen. Gemäß Abs. 1 letzter Satz soll auch eine nicht gewerbliche Einfuhr von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen aus einem Drittstaat unverzüglich nach der Einfuhr eine Kennzeichnungsverpflichtung auslösen. Hiermit sollen auch jene Fälle erfasst werden, bei denen die Schusswaffe oder der wesentliche Bestandteil einer Schusswaffe bloß für den eigenen Gebrauch in das Bundesgebiet eingeführt und in weiterer Folge nicht in Verkehr gebracht wird. Diese Bestimmung trägt maßgeblich zur besseren Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen bei und dient somit dem erklärten Regelungsziel der Waffenrichtlinie.

    Zu Abs. 2:

    Gemäß Abs. 2 handelt es sich bei wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes um den Lauf, die Trommel, den Verschluss, den Rahmen, das Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, soweit es sich dabei um Einzelteile handelt. Einzelteile, die einzeln in Verkehr gebracht werden, sollen den Kennzeichnungsvorschriften des § 1 entsprechen. Mit dieser vorgeschlagenen Regelung wird die Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 lediglich konkretisiert und setzt diese somit Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 Z 2 der Waffenrichtlinie um. Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe unter Einhaltung der Vorgaben gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, um zu verhindern, dass ein ungekennzeichneter wesentlicher Bestandteil 2 von 6 38/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen

    3 von 6

    einer Schusswaffe weitergegeben wird. Der Begriff der „Weitergabe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist weit zu verstehen und umfasst auch Fälle einer (un)entgeltlichen Übergabe oder einer Übertragung im Wege eines Verlassenschaftsverfahrens. Im Ergebnis bedeutet dies nach der Systematik des vorgeschlagenen Bundesgesetzes, dass auf einer zusammengebauten Schusswaffe insgesamt sämtliche Kennzeichnungsinhalte gemäß Abs. 3 anzubringen sind. Werden Einzelteile – wie insbesondere Ersatzläufe oder Wechselsysteme – in Verkehr gebracht, sollen alle Einzelteile den umfassenden Kennzeichnungsvorschriften gemäß Abs. 3 entsprechen.

    Zu Abs. 3:

    Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 3 normiert die Inhalte bzw. den Umfang der gemäß Abs. 1 erforderlichen Kennzeichnung. Die Formulierung entspricht weitestgehend der in Art. 4 Abs. 2 der Waffenrichtlinie enthaltenen Angaben, zum besseren Verständnis wurden lediglich Anpassungen an die im Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, verwendeten Begrifflichkeiten vorgenommen. Beispielsweise handelt es sich bei der Seriennummer und beim Modell um die Herstellungsnummer und die Type im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 10 WaffG. Manche Hersteller bringen eine Herstellungsnummer an einer Schusswaffe oder an einem wesentlichen Bestandteil von Schusswaffen an, aus der das Herstellungsjahr für einen Waffenbesitzer nicht direkt ablesbar ist. Hierfür werden etwa unterschiedliche Ziffernabfolgen verwendet, die die Hersteller bei Bedarf aufschlüsseln und den Waffenbesitzer oder auch gegebenenfalls ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über das Herstellungsjahr informieren können. Um eine Nachverfolgung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen vornehmen zu können, soll es daher ausreichen, wenn aus der Herstellungsnummer das Herstellungsjahr ableitbar ist oder der Zeitpunkt des Beschusses aus dem Beschusszeichen ableitbar ist und somit auch nähere Rückschlüsse auf das Herstellungsjahr gezogen werden können. Auch im Falle der Einfuhr aus Drittstaaten muss auf der Schusswaffe und auf wesentlichen Bestandteilen das Herstellungsjahr direkt ablesbar oder zumindest ableitbar sein. Andernfalls ist unverzüglich nach der Einfuhr eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Wenn der einschlägige Gewerbetreibende oder die Privatperson im Falle der Einfuhr das Herstellungsjahr jedoch nicht kennt, kann diesbezüglich auch keine Kennzeichnungspflicht bestehen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, Unmögliches von den Rechtsunterworfenen zu verlangen.

    Wesentliche Bestandteile, die zu klein sind, um eine vollständige Kennzeichnung nach Abs. 1 bis 3 vornehmen zu können, haben im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass ein wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe für eine vollständige Kennzeichnung zu klein ist, sofern durch eine vollständige Kennzeichnung die Funktionalität der Schusswaffe wesentlich beeinträchtigt werden würde oder aufgrund der Form des wesentlichen Bestandteiles technisch nicht möglich ist.

    Zu Abs. 4:

    Die Waffenrichtlinie sieht in dessen Art. 4 Abs. 2 letzter Satz vor, dass Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung gemäß Abs. 1 leg cit zu versehen sind, die eine Ermittlung der überführenden Stelle ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sollen in Abs. 4 die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 auch für diese Fälle gelten und soll aus der anzubringenden Kennzeichnung zudem erkennbar sein, welche staatliche Stelle die Schusswaffe oder den wesentlichen Bestandteil in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt hat."


    Wie so oft im Waffengesetz lässt das für den juristischen Laien doch einen gewissen Interpretationsspielraum zu der möglicherweise das Risiko birgt mit dem Waffengesetz in Konflikt zu kommen.


    Vielleicht hat ja wer von euch schon diesbezüglich eine Anfrage an seine Waffenbehörde gestellt und kann dadurch näheres über die Rechtsansicht selbiger bzw der Umsetzung in der Praxis berichten.


    Lg euer FMJ

    ROCS Member

    Einmal editiert, zuletzt von Fullmetalljacket () aus folgendem Grund: Absatz zwecks Übersicht eingefügt.

  • Danke an Fullmetalljacket hier und da: RE: FN Baby Browning fürs Aufbringen der Thematik.



    Habs jetzt durchgezogen. Es ist aber keine FN Baby geworden. Waffe, bzw. Wechselsystem ist wieder retour bei mir zuhause.


    Die Gravur um dem Schusswaffenkennzeichnungsgesetz genüge zu tun ist erledigt. Das Importierte Wechselsystem ist nun maximal mit den geforderten Informationen beschriftet.



    Habs bei https://www.verex-tactical.com/ durchführen lassen.


    Dankenswerterweise haben sie meine Gravur dazwischengeschoben. Sind aktuell wohl gut gebucht mit aufwändigeren Arbeiten.

    Bei Verex wars eine Durchlaufzeit von einem Monat, inkl. Neubeschuss in Ferlach und Versand hin und her. Neubeschuss wurde notwendig da auf druckbelasteten Teilen graviert wurde.


    Bin auch soweit zufrieden mit der Durchführung. Hab auch rumdiskutieren können bezüglich Schriftart, Größe und Platzierung.


    Bei der Wahl der Schriftart habe ich nachdenken müssen. Nach etwas Recherche was wohl eine optimale Schriftart wäre, habe Ich mich dann für OCR-B entschlossen.


    pasted-from-clipboard.png


    Das ist eine Groteske/Serifenlose, Nichtproportionale, Maschinenlesbare Schriftart.

    OCR darin ist die Abkürzung für optical character recognition (optische Zeichenerkennung). 1973 wurde OCR-B in ISO 1073-2 zum weltweiten Standard erklärt.



    Die Einzelpositionen der Gravur setzen sich wie folgt zusammen.

    • 15€ Versand an Verex
    • 45€ Gravur von Verex
    • 65€ Neubeschuss in Ferlach
    • 30€ Versand von Verex an Waffenhändler
    • 30€ Waffenhändler Post Gebühr 

    Summe 185€ inkl. Märchensteuer

    5,6×15mmR - 9×18mm/19mm/29mmR/33mmR - 7,62×25mm/39mm/54mmR - 20/12×76

  • selbst nachgefragt

    Nöp. Wer lang fragt, ...


    Ich erwarte mir keine weitere Erkenntnis von meinen WB Sachbearbeitern auf meiner BH. Die sind zwar eh supernett alle, und bisher hab ich immer Gute Erfahrungen gemacht wenn ich was gebraucht hab.


    Aber da bekomm ich ja doch nur eine Floskel mit "das Gesetz ist anzuwenden" zurück wenn überhaupt.

    5,6×15mmR - 9×18mm/19mm/29mmR/33mmR - 7,62×25mm/39mm/54mmR - 20/12×76

  • Da würde mich doch glatt Bilder davon interessieren, wie deine Gravur jetzt ausssieht... nur zum Vergleich: ich habe eine 1911er daheim, wo ich ein anderes Griffstück haben will (dämliche 1911er, dass die Seriennummer ausgerechnet auf dem einzigem Trumm draufsteht, das waffenrechtlich eigentlich nicht relevant ist). Bin dann mit dem Ding zum Beschussamt Wien gefahren (vorher angerufen, ob 1. Möglich und 2. Zeit dafür) mit der Bitte, mir auf Lauf und Schlitten die Seriennummer per Lasergravur drauf zu tun.

    Durchlaufzeit 10 Minuten (+ Fahrzeit) und 7€ Kosten. Neubeschuss hat die Kollegen dort genau gar nicht interessiert, weil es mit demsalben Laser gemacht haben, mit denen sie ihre eigenen Beschussrunen reingravieren. Wäre ja bescheuert, wäre der Laser so heftig, dass sie nach erfolgreichem Beschuss und entsprechender Kennzeichnung gleich noch mal beschießen müssten 8o :S

  • Bin dann mit dem Ding zum Beschussamt Wien gefahren (vorher angerufen, ob 1. Möglich und 2. Zeit dafür) mit der Bitte, mir auf Lauf und Schlitten die Seriennummer per Lasergravur drauf zu tun.

    Das ist wohl auch ein Fall von "Wer lang fragt".

    Mich hat das Beschussamt abgewiesen mit der Anfrage. Leider, wär mir eigentlich auch lieber gewesen.

    Das Beschussamt hat jetzt auch außen gelasert X/ und den Lauf auch nochmal beim Neubeschuss.


    Bild reiche ich die Tage mal nach. Um genau zu sein, ists der Stoßboden. Hab eine Stelle gefunden wo der Hammer nicht mehr drüberrutscht. Technisch ists nix besonderes.


    Die Regelung von Verex ist "einfach": Wird Material an einem Gasdruckbelastetem Teil abgenommen (z.B.: Laser) muss neu beschossen werden bevors zum Kunden zurück geht.

    5,6×15mmR - 9×18mm/19mm/29mmR/33mmR - 7,62×25mm/39mm/54mmR - 20/12×76

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